ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CLEANBUILD B.V.

Definitionen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung:

  • Cleanbuild: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Cleanbuild B.V., eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 77128702;
  • Kunde: die (juristische) Person, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und die einen Vertrag abschließt oder an die Cleanbuild ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag richtet;
  • Vertrag/Verträge: jeder Vertrag zwischen Cleanbuild und dem Kunden, jede vereinbarte Änderung oder Ergänzung dazu (z. B. Mehrarbeit) sowie alle (Rechts-)Handlungen, die sich daraus ergeben, einschließlich zukünftiger Verträge zwischen Cleanbuild und dem Kunden;
  • Werk: die von Cleanbuild aufgrund oder infolge des Vertrags zu erbringende(n) Leistung(en). Dabei kann es sich unter anderem um den Kauf und Verkauf von Produkten, die Herstellung eines Werks materieller Art (§§ 631 ff. BGB), die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen sowie die Durchführung von Berechnungs- und/oder Zeichenarbeiten handeln;
  • Produkt(e): die von Cleanbuild zu verkaufenden Baustoffe (wie z. B. Kunststoff-Paneelsysteme und Lichtbänder) und/oder die dazugehörigen Hilfsmittel oder Zubehörteile.

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Mitteilungen und Beratungen von Cleanbuild sowie sämtlicher Verträge und finden auf diese Anwendung.

1.2 Etwaige vom Kunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, gleich welcher Bezeichnung, werden von Cleanbuild ausdrücklich zurückgewiesen und finden weder auf Angebote von Cleanbuild noch auf die Verträge Anwendung.

1.3 Änderungen des Vertrags sowie Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen Cleanbuild und dem Kunden vereinbart wurden.

1.4 Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

1.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder von einem Gericht für unwirksam erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt in Kraft. Cleanbuild und der Kunde werden in diesem Fall in Abstimmung neue Bestimmungen vereinbaren, die die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen, wobei Ziel und Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.

2.1 Alle von oder im Namen von Cleanbuild abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wird ein Angebot vom Kunden angenommen, ist Cleanbuild berechtigt, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

2.2 Weicht die Annahme (auch in untergeordneten Punkten) vom Inhalt des Angebots ab, ist Cleanbuild daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Cleanbuild erklärt schriftlich etwas anderes.

2.3 Die von Cleanbuild im Rahmen eines Angebots verwendeten (technischen) Spezifikationen, einschließlich Berechnungen, Preislisten, Zeichnungen, Broschüren und sonstiger Angaben, dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen eine allgemeine Darstellung dar. Sie sind für Cleanbuild nicht verbindlich. Für etwaige Unvollkommenheiten haftet Cleanbuild nicht. Cleanbuild ist nicht verpflichtet, Detailangaben zu machen.

2.4 Führt das Angebot von Cleanbuild nicht zum Abschluss eines Vertrags, so sind alle Gegenstände und sonstigen Unterlagen im Sinne des vorstehenden Absatzes vom Kunden frachtfrei und unverzüglich an Cleanbuild zurückzusenden.

2.5 Gibt der Kunde bei Cleanbuild eine Bestellung per Telefon, E-Mail oder Telefax auf, so wird der Inhalt des Vertrags vollständig durch die von Cleanbuild auf Grundlage dieser Bestellung erteilte Auftragsbestätigung bewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach deren Erhalt Einwände gegen diese Auftragsbestätigung erhebt.

2.6 Eine von Cleanbuild vorgenommene Schätzung der mit der Ausführung des Werks verbundenen Kosten ist stets unverbindlich. Der Kunde kann aus einer solchen Schätzung keine Rechte ableiten.

2.7 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen bereitzustellen, die Cleanbuild nach eigenem Ermessen für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Angebots benötigt. Dies gilt auch für Informationen, von denen der Kunde vernünftigerweise wissen kann oder sollte, dass sie für Cleanbuild erforderlich sind, um ein ordnungsgemäßes Angebot zu erstellen oder den Vertrag zu einem angemessenen Preis ordnungsgemäß auszuführen (z. B. gewünschte Anwendung, Maße oder Standort).

2.8 Stellt der Kunde Cleanbuild Informationen (einschließlich Zeichnungen und/oder Maße) beispielsweise für die Lieferung oder Montage von Produkten zur Verfügung, darf Cleanbuild von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und ihr Angebot darauf basieren.

2.9 Sollten die vom Kunden bereitgestellten Informationen unrichtig oder unvollständig sein, ist Cleanbuild berechtigt, das Angebot, die Offerte, die Preisangabe oder die Kalkulation so anzupassen, wie sie gewesen wäre, wenn der Kunde die richtigen oder vollständigen Informationen bereitgestellt hätte. Etwaige Mehrkosten sind vom Kunden auf erstes Anfordern von Cleanbuild zu zahlen.

2.10 Übermittelt Cleanbuild dem Kunden im Rahmen der in Artikel 2.1 genannten Angebote oder im Rahmen des Vertrags Entwürfe, Maße, Zeichnungen, Abbildungen und/oder Berechnungen, so bleiben diese Informationen Eigentum von Cleanbuild. Der Kunde darf diese Informationen ausschließlich im Rahmen des Vertrags verwenden; Dritte können daraus keine Rechte ableiten. Artikel 2.3 findet entsprechende Anwendung. Auch die geistigen Eigentumsrechte an diesen Entwürfen usw. stehen ausschließlich Cleanbuild zu. Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen auf erstes Anfordern von Cleanbuild unverzüglich zurückzugeben.

3.1 Verträge kommen erst durch schriftliche Annahme durch Cleanbuild zustande. Die schriftliche Annahme durch Cleanbuild gilt als richtige und vollständige Wiedergabe des Vertrags. Ergänzende Vereinbarungen und Änderungen, gleich von wem vorgenommen, sind nur verbindlich, wenn sie von Cleanbuild schriftlich bestätigt wurden.

3.2 Für Verträge, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot und/oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung von Cleanbuild als richtige und vollständige Wiedergabe des Vertragsinhalts, vorbehaltlich einer schriftlichen Beanstandung durch den Kunden innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Rechnung sowie des vom Kunden zu erbringenden Gegenbeweises.

3.3 Jeder Vertrag wird von Cleanbuild unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Kunde für die vollständige Erfüllung des Vertrags ausreichend kreditwürdig ist. Cleanbuild ist berechtigt, sowohl vor Abschluss des Vertrags als auch während dessen Durchführung, vor der Leistungserbringung vom Kunden Sicherheiten zu verlangen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommen wird.

3.4 Cleanbuild ist berechtigt – sofern Cleanbuild dies für erforderlich hält – zur ordnungsgemäßen Ausführung der ihr erteilten Aufträge und nach Rücksprache mit dem Kunden, Dritte bei der Durchführung des Vertrags einzuschalten. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Kunden entsprechend den abgegebenen Preisangaben in Rechnung gestellt.

3.5 Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Maßangaben, Konstruktionen, Arbeitsweisen, Montagevorschriften, technische Beschreibungen und sonstige Unterlagen sind Bestandteil des Vertrags, soweit im Vertrag auf diese verwiesen wird.

4.1 Eine von Cleanbuild angegebene oder mitgeteilte Lieferfrist oder ein Ausführungszeitraum gilt als unverbindlich und ist nicht als verbindlicher Endtermin anzusehen. Im Falle einer Überschreitung der angegebenen Frist ist der Kunde weder berechtigt, irgendeinen (Schadens-)Ersatz von Cleanbuild zu verlangen, noch zur Nichterfüllung oder Aussetzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung oder zur Beendigung oder Auflösung des Vertrags.

4.2 Die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum beginnt nach Zustandekommen des Vertrags, jedoch (i) nicht vor dem Tag, an dem der Kunde eine schriftliche Bestätigung über das Zustandekommen des Vertrags von Cleanbuild erhalten hat, und (ii) nicht bevor über alle kommerziellen und technischen Details Einigkeit erzielt wurde, (iii) alle erforderlichen Angaben, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz von Cleanbuild sind, (iv) die vereinbarte (Teil-)Zahlung eingegangen ist und (v) alle notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags erfüllt sind, unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.3 Liegen andere Umstände vor als diejenigen, die Cleanbuild bei der Festlegung der Lieferfrist oder des Ausführungszeitraums bekannt waren, kann Cleanbuild die Lieferfrist oder den Ausführungszeitraum um die Zeit verlängern, die erforderlich ist, um den Vertrag unter diesen geänderten Umständen dennoch auszuführen.

4.4 Der Kunde stellt Cleanbuild von etwaigen Ansprüchen Dritter infolge der Überschreitung einer von Cleanbuild angegebenen Lieferfrist oder eines Ausführungszeitraums frei.

4.5 Liegt Mehrarbeit vor, wird die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um die Zeit verlängert, die erforderlich ist, um die hierfür benötigten Produkte zu liefern (oder liefern zu lassen) und die Mehrarbeit auszuführen. Kann die Mehrarbeit nicht in die Planung von Cleanbuild integriert werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung von Cleanbuild dies zulässt.

4.6 Im Falle einer Aussetzung von Verpflichtungen durch Cleanbuild wird die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um die Dauer der Aussetzung verlängert.

4.7 Liegt höhere Gewalt im Sinne von Artikel XIV dieser Bedingungen oder liegen nicht durchführbare Umstände vor, wird die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um die dadurch verursachte Verzögerung sowie um die Zeit verlängert, die Cleanbuild benötigt, um das Werk in ihre Planung aufzunehmen. Als nicht durchführbare Umstände gelten alle Umstände, einschließlich ungünstiger Witterungsbedingungen (wie Niederschlag, Wind- oder Temperaturverhältnisse), die – nach alleinigem Ermessen von Cleanbuild – entweder eine unsichere Arbeitssituation verursachen oder die ungestörte Ausführung des Werks verhindern oder beeinträchtigen können.

4.8 Sofern kein Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Cleanbuild vorliegt, kann der Kunde bei einer Überschreitung der Lieferfrist oder des Ausführungszeitraums von bis zu 30 Tagen, selbst nach Inverzugsetzung, keinen Anspruch auf irgendeine (Schadens-)Entschädigung und/oder Auflösung des Vertrags geltend machen. Wird die Lieferfrist oder der Ausführungszeitraum um mehr als 30 Tage überschritten, hat der Kunde Cleanbuild nach Ablauf dieser Frist zunächst schriftlich in Verzug zu setzen und Cleanbuild eine angemessene Frist zur Erfüllung einzuräumen, wobei Cleanbuild einseitig Faktoren benennen kann, die bestimmen, was für sie als angemessene Frist gilt (z. B. Kapazitäten in der Planung oder Verfügbarkeit von Produkten).

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk/Lager (EXW Ex Works gemäß der jeweils aktuellen Fassung der INCOTERMS) am jeweiligen Geschäftssitz von Cleanbuild. Zu diesem Zeitpunkt geht das Risiko für Beschädigung und/oder Verlust der Produkte auf den Kunden über.

5.2 Ist der Kunde verpflichtet, das Transportmittel bereitzustellen, so hat er die Waren zu dem von Cleanbuild im Voraus mitgeteilten Zeitpunkt in Empfang zu nehmen. Ist Cleanbuild verpflichtet, das Transportmittel bereitzustellen, wird sie den Kunden rechtzeitig über das Abgangsdatum und/oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft sowie den Bestimmungsort des Transportmittels informieren.

5.3 Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Ankunft am vom Kunden angegebenen Bestimmungsort in Empfang zu nehmen. Nimmt der Kunde die Produkte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, gerät er in Verzug und ist Cleanbuild berechtigt:

  • den Vertrag aufzulösen;
  • die Produkte auf Rechnung und Risiko des Kunden zu versenden;
  • die Produkte auf Rechnung und Risiko des Kunden zu lagern (dies entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahmepflicht);
  • nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen ist, die Produkte freihändig zu verkaufen.

Alle aus den vorstehenden Umständen entstehenden Kosten, darunter insbesondere Lagerkosten und ein etwaiger Mindererlös, gehen zu Lasten des Kunden. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die sonstigen Rechte von Cleanbuild unberührt.

5.4 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.3 ist Cleanbuild berechtigt, wenn am vereinbarten Lieferort niemand im Namen des Kunden anwesend ist, die Waren vor Ort zu entladen und an einem dafür geeigneten Ort zurückzulassen.

5.5 Cleanbuild ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen; Teillieferungen können von Cleanbuild gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.6 Bezieht sich der Vertrag ausschließlich auf den Kauf und Verkauf eines Produkts an den Kunden, ist der Kunde vollständig für eine ordnungsgemäße Montage und eine sachgemäße Verwendung des Produkts verantwortlich. Entstehen beim Auspacken und/oder Versetzen und/oder Montieren des Produkts Schäden oder funktioniert das Produkt infolgedessen nicht ordnungsgemäß, haftet Cleanbuild hierfür in keinem Fall.

5.7 Versendet Cleanbuild Produkte an den Kunden, werden diese unter Berücksichtigung ihrer Art, ihres Materials und ihrer Herstellungsweise ordnungsgemäß verpackt, um Beschädigungen zu vermeiden. Der Kunde ist verpflichtet, beim Auspacken der Produkte sorgfältig vorzugehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Produkte ordnungsgemäß von Cleanbuild geliefert wurden; etwaige Beschädigungen gelten als Folge der Art und Weise des Auspackens und/oder Versetzens durch oder im Namen des Kunden, vorbehaltlich eines vom Kunden zu erbringenden Gegenbeweises.

6.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle Genehmigungen, Befreiungen usw., die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden.

6.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind in dem Preis für die Arbeiten nicht enthalten:

  • die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen und/oder Abfällen;
  • die Kosten zur Vermeidung von Schäden an auf oder bei den Arbeiten vorhandenen Gegenständen.

6.3 Der Kunde stellt sicher, dass Cleanbuild ihre Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann, dass der Arbeitsort gut und sicher erreichbar sowie zugänglich ist und dass Cleanbuild bei der Ausführung der Arbeiten über die erforderlichen Einrichtungen, einschließlich Gas, Wasser und Strom, verfügen kann.

6.4 Der Kunde haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Gegenständen von Cleanbuild, die sich auf der Baustelle befinden, und hat sich gegen diese Risiken angemessen zu versichern.

6.5 Bezieht sich der Vertrag auf Montagearbeiten, die von oder im Namen von Cleanbuild in oder auf einem Boden ausgeführt werden, ist der Kunde verpflichtet, Cleanbuild vor Beginn dieser Arbeiten schriftlich über das mögliche Vorhandensein von Verkabelungen und/oder Leitungen und/oder anderen relevanten Gegebenheiten zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Informationen diesbezüglich proaktiv an Cleanbuild weiterzugeben oder Fragen von Cleanbuild beantworten zu lassen.

6.6 Cleanbuild haftet nicht für Schäden an Verkabelungen, Leitungen oder anderen Gegenständen im Boden oder unter dem Boden oder an bzw. in Wänden und/oder der Decke sowie auch nicht für die möglichen Folgen solcher Schäden für den Kunden und Dritte, es sei denn, es liegt Vorsatz seitens Cleanbuild vor.

7.1 Mehr- oder Minderarbeiten liegen in jedem Fall vor, wenn:

  • eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen oder des Leistungsverzeichnisses erfolgt;
  • die vom Kunden an Cleanbuild bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen;
  • von geschätzten Mengen um mehr als 10 % abgewichen wird.

7.2 Übersteigt die Summe der Minderarbeiten die der Mehrarbeiten, ist Cleanbuild berechtigt, bei der Schlussabrechnung 10 % der Differenz dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7.3 Wird während der Ausführung des Vertrags durch oder im Namen des Kunden eine Änderung an Cleanbuild mitgeteilt oder wird Cleanbuild während der Ausführung des Vertrags mit Mehrarbeiten beauftragt, bei denen von Cleanbuild vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, diese zuvor schriftlich festzuhalten, gilt die Rechnung von Cleanbuild als richtige und vollständige Wiedergabe dieser Änderung und/oder Mehrarbeit, vorbehaltlich eines vom Kunden zu erbringenden Gegenbeweises.

7.4 Mehrarbeiten werden auf Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeiten gelten. Der Kunde ist verpflichtet, den Preis für die Mehrarbeiten auf erstes Anfordern von Cleanbuild zu zahlen.

8.1 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, gilt das Werk als abgenommen und vom Kunden akzeptiert, wenn:

  • der Kunde das Werk mündlich oder schriftlich genehmigt hat;
  • das Werk vom Kunden in Gebrauch genommen wurde bzw. der Kunde das Werk nutzt. Nimmt der Kunde einen Teil des Werks in Gebrauch, gilt dieser Teil als abgenommen;
  • Cleanbuild dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dieser Mitteilung schriftlich erklärt hat, ob das Werk genehmigt wird oder nicht;
  • der Kunde das Werk nicht aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile ablehnt, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die die Inbetriebnahme des Werks nicht verhindern;
  • der Kunde die Rechnung von Cleanbuild bezahlt.

8.2 Genehmigt der Kunde das Werk nicht, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen und innerhalb einer Frist von fünf Werktagen schriftlich gegenüber Cleanbuild mitzuteilen und Cleanbuild die Gelegenheit zu geben, das Werk erneut abzuliefern. Bei der Festlegung einer angemessenen Frist ist Cleanbuild berechtigt, anzugeben, was für sie als angemessen gilt (unter anderem aufgrund anderer Projekte oder der Verfügbarkeit von Personal oder Produkten).

8.3 Der Kunde stellt Cleanbuild von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an noch nicht von Cleanbuild abgenommenen Teilen des Werks frei, die durch die Nutzung bereits abgenommener Teile des Werks verursacht wurden.

9.1 Cleanbuild gewährleistet – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – für einen Zeitraum von sechs Monaten nach (Ab-)Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.

9.2 Stellt sich heraus, dass das Werk mangelhaft ist, wird Cleanbuild das Werk nachträglich ordnungsgemäß ausführen oder dem Kunden einen anteiligen Betrag der Rechnung gutschreiben. Der Kunde hat Cleanbuild in allen Fällen die Möglichkeit zu geben, einen etwaigen Mangel zu beheben oder die Leistung erneut auszuführen.

9.3 Der Kunde kann sich nur dann auf eine Garantie berufen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber Cleanbuild erfüllt hat.

9.4 Der Kunde kann sich nicht auf eine vereinbarte Garantie berufen oder einen Anspruch auf (Schadens-)Ersatz bzw. Mängelbeseitigung geltend machen, wenn:

  • üblicher Verschleiß vorliegt;
  • unsachgemäße Nutzung erfolgt ist;
  • Wartung nicht, nicht ordnungsgemäß oder unzureichend durchgeführt wurde;
  • Installation, Montage, Änderung, Anpassung oder Reparatur durch oder im Namen des Kunden am Werk vorgenommen wurde;
  • Mängel oder Ungeeignetheit von Sachen vorliegen, die vom Kunden stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden;
  • Mängel oder Ungeeignetheit von vom Kunden verwendeten Materialien oder Hilfsmitteln vorliegen;
  • die von Cleanbuild gelieferten Produkte und/oder eingebrachten Materialien anders verwendet wurden, als es Cleanbuild bei Abschluss des Vertrags und/oder bei der Ausführung der Arbeiten mitgeteilt wurde.

9.5 Cleanbuild übernimmt keine Garantie für:

  • gelieferte Produkte, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
  • die Prüfung und Reparatur von Sachen des Kunden;
  • Sachen, für die eine Herstellergarantie gilt.

9.6 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden aufgrund von Vertragsverletzung, Nichtkonformität oder aus sonstigen Rechtsgründen.

9.7 Der Kunde kann sich nicht auf eine vereinbarte Garantie berufen, wenn er den Mangel nicht innerhalb von fünf Tagen, nachdem er ihn entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich bei Cleanbuild gemeldet hat.

10.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten alle Preise von Cleanbuild:

  • auf Basis der Lieferung ab Werk, Lager oder einem anderen Lagerort;
  • ausschließlich Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren;
  • ausschließlich der Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport und Versicherung;
  • in Euro angegeben.

10.2 Cleanbuild ist berechtigt, nach Abschluss des Vertrags die Preise anzupassen oder den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die dies rechtfertigen. Zu diesen Umständen zählen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, steigende Materialpreise, Personal- und Produktionskosten, Einfuhrzölle, Steuern und Wechselkursänderungen.

10.3 Der Kunde ist nach Mitteilung einer Preisanpassung im Sinne von Artikel 10.2 berechtigt, den Vertrag aufzulösen, sofern die Anpassung des vereinbarten Preises durch Cleanbuild innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Auflösung durch den Kunden muss schriftlich innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung erfolgen. Löst der Kunde den Vertrag nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich auf, gilt dies als Zustimmung der Parteien zur von Cleanbuild mitgeteilten Preiserhöhung.

10.4 Cleanbuild ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen, und ist berechtigt, ein Produkt noch nicht in Produktion zu nehmen oder die Arbeiten noch nicht auszuführen, solange der Kunde dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

10.5 Der Kunde hat seine vollständige Zahlungspflicht aus dem Vertrag erfüllt zu haben, bevor Cleanbuild zur Lieferung und/oder Montage verpflichtet ist.

11.1 Die Zahlung erfolgt auf ein von Cleanbuild zu benennendes Bankkonto.

11.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei einem Werkvertrag: gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen;
b. bei einem Kaufvertrag: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum;
c. in allen übrigen Fällen: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

11.3 Die Zahlungsfristen sind verbindliche Fristen. Die Zahlung hat durch den Kunden ohne Abzug von Skonto oder Aufrechnung zu erfolgen. Wurde zwischen dem Kunden und Cleanbuild schriftlich ein Skonto vereinbart, entfällt dieses, wenn die Zahlungen des Kunden nicht innerhalb der festgelegten Frist bei Cleanbuild eingehen.

11.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät er von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet der Kunde unverzüglich die gesetzliche Handelszinsen. Darüber hinaus gehen alle entstehenden außergerichtlichen Kosten (z. B. Kosten für die Einschaltung Dritter und interne Kosten) zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des vom Kunden geschuldeten Betrags.

11.5 Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Cleanbuild infolge von Beanstandungen durch den Kunden oder aus anderen Gründen berechtigen den Kunden nicht, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.

11.6 Cleanbuild ist jederzeit berechtigt, sämtliche Beträge, die sie dem Kunden schuldet, mit den Beträgen zu verrechnen, die der Kunde – unabhängig davon, ob sie fällig sind, unter Bedingungen stehen oder befristet sind – Cleanbuild oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen schuldet. Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen.

11.7 Sobald der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist, werden alle übrigen Forderungen von Cleanbuild gegenüber dem Kunden sofort fällig, und auch hinsichtlich dieser Forderungen tritt der Verzug ohne weitere Mahnung unmittelbar ein. Cleanbuild ist dann unter anderem berechtigt, die (weitere) Ausführung des Vertrags oder etwaige Nachbesserungsarbeiten auszusetzen, und der Kunde kann keinen Anspruch auf Garantie, Nachbesserung oder sonstige Forderungen geltend machen.

11.8 Unabhängig davon, ob Cleanbuild den Vertrag vollständig ausgeführt hat, werden alle Beträge, die der Kunde Cleanbuild aufgrund des Vertrags schuldet oder noch schulden wird, sofort fällig, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

12.1 Bei einem Vertrag über den Kauf und Verkauf von Produkten ist der Kunde verpflichtet, die Produkte unverzüglich bei Lieferung am Bestimmungsort oder – falls früher – nach Erhalt durch ihn selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten sorgfältig auf Mängel zu prüfen.

12.2 Der Kunde kann sich in keinem Fall mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von sieben Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich bei Cleanbuild unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Beanstandung angezeigt hat. Geringfügige Abweichungen, insbesondere in Qualität, Zusammensetzung, Eigenschaften, Farbe und Ähnlichem, die aus technischer Sicht unvermeidbar sind oder allgemein als üblich akzeptiert werden, können niemals einen Grund für Beanstandungen darstellen.

12.3 Der Kunde kann sich nicht mehr auf einen Mangel berufen, wenn:
a. die Produkte durch oder im Namen des Kunden unsachgemäß oder entgegen den von oder im Namen von Cleanbuild erteilten Anweisungen transportiert, behandelt, verwendet, bearbeitet oder gelagert wurden;
b. die Produkte durch oder im Namen des Kunden verarbeitet wurden;
c. der Kunde eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung gegenüber Cleanbuild nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt.

12.4 Beanstandungen bezüglich der Rechnung müssen vom Kunden, bei sonstigem Verlust seiner Rechte, innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich bei Cleanbuild eingereicht werden. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss der Kunde spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich reklamieren. Geht bei Cleanbuild keine Beanstandung ein, gelten die Rechnung und die zugrunde liegende Leistung als ordnungsgemäß.

12.5 Rücksendungen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn Cleanbuild hierfür zuvor ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erteilt hat.

12.6 Durch die Einreichung einer Beanstandung wird die Zahlungspflicht des Kunden hinsichtlich der strittigen Produkte nicht ausgesetzt.

13.1 Cleanbuild haftet ausschließlich für Schäden des Kunden, die die unmittelbare Folge einer Cleanbuild zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung sind.

13.2 Die Haftung von Cleanbuild ist in jedem Fall auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens des Kunden beschränkt, der die direkte Folge einer (zusammenhängenden Reihe von) zurechenbaren Pflichtverletzung(en) bei der Ausführung des Vertrags ist. Diese Haftung für unmittelbare Schäden ist begrenzt auf den Betrag, den der Haftpflichtversicherer von Cleanbuild im jeweiligen Fall auszahlt, zuzüglich eines etwaigen von Cleanbuild gemäß der abgeschlossenen Versicherung zu tragenden Selbstbehalts.

13.3 Erfolgt keine Leistung durch den Haftpflichtversicherer von Cleanbuild oder besteht keine Haftpflichtversicherung mehr, ist die Haftung von Cleanbuild auf maximal 50 % des für die Arbeiten vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer), in deren Rahmen das schadensverursachende Ereignis eingetreten ist, begrenzt, mit einem Höchstbetrag von € 10.000,00, es sei denn, der Kunde weist Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Cleanbuild nach.

13.4 Cleanbuild haftet – außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit – niemals für einen Mangel, der auf einen Fehler in einem von einem Dritten gelieferten Produkt oder auf ein von einem Dritten geliefertes fertiges Produkt (oder Halbfabrikat) zurückzuführen ist.

13.5 Sachen von Dritten (die nicht von Cleanbuild selbst hergestellt wurden) werden unter den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers geliefert, welche Cleanbuild dem Kunden auf erstes Anfordern zur Verfügung stellt.

13.6 Cleanbuild haftet in keiner Weise für direkte oder indirekte Schäden, wie unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf Betriebs-, Folge- oder Stillstandsschäden, entgangene Einnahmen und Gewinne, Verlust von Kunden, Umweltschäden sowie Schäden am Ruf und/oder an der Goodwill, es sei denn, der Kunde weist Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Cleanbuild nach.

13.7 Mitteilungen durch oder im Namen von Cleanbuild bezüglich der Qualität, Zusammensetzung oder Eigenschaften von Produkten oder der Leistung, zu der sich Cleanbuild verpflichtet hat, sind für Cleanbuild nicht bindend, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich in Form einer Garantie abgegeben.

13.8 Der Kunde ist für die Richtigkeit der Cleanbuild zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Angaben verantwortlich. Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Schemata, Empfehlungen, Entwürfe und sonstige von Cleanbuild bereitgestellte Informationen sind für Cleanbuild nicht verbindlich und dienen lediglich der allgemeinen Darstellung dessen, was von Cleanbuild geliefert werden kann.

13.9 Cleanbuild haftet nicht, wenn die Arbeiten oder Produkte durch einen Unfall, unsachgemäßen Gebrauch, Missbrauch oder falsche Anwendung beschädigt wurden oder infolge von durch den Kunden selbst vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen an den Produkten oder durch fehlende oder unsachgemäße Wartung.

13.10 Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde die Produkte bei der Entgegennahme oder Verarbeitung nicht auf ihre Mangelfreiheit geprüft hat, gehen zu Lasten des Kunden.

13.11 Jeder Schadensersatzanspruch gegenüber Cleanbuild – außer solchen, die von Cleanbuild anerkannt wurden – muss innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs schriftlich bei Cleanbuild geltend gemacht werden, andernfalls verfällt er.

13.12 Die Mitarbeiter von Cleanbuild oder die von Cleanbuild zur Ausführung des Vertrags eingesetzten Erfüllungsgehilfen können sich gegenüber dem Kunden auf alle Einwendungen berufen, die sich aus dem Vertrag ergeben, als wären sie selbst Vertragspartei.

13.13 Der Kunde stellt Cleanbuild von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die auf einen Mangel eines Produkts zurückzuführen sind, das vom Kunden an einen Dritten geliefert wurde und das (mit) aus Produkten bestand. Der Kunde ist verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden von Cleanbuild, einschließlich der (vollständigen) Verteidigungskosten, zu ersetzen.

13.14 Die Haftung von Cleanbuild wegen einer zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Erfüllung eines Vertrags entsteht in allen Fällen erst, nachdem der Kunde Cleanbuild unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug gesetzt hat und dabei eine angemessene Frist zur Behebung der behaupteten Pflichtverletzung gesetzt wurde, und Cleanbuild auch nach Ablauf dieser Frist weiterhin zurechenbar ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung der Pflichtverletzung enthalten, damit Cleanbuild angemessen reagieren kann. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Ersatz von direkten oder indirekten Schäden ist stets, dass der Kunde den Schaden so schnell wie möglich nach dessen Eintritt schriftlich bei Cleanbuild meldet. Es wird ferner auf die Bestimmungen in Artikel XII verwiesen.

14.1 Cleanbuild ist berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen, ohne in Verzug zu geraten, wenn Cleanbuild infolge einer oder mehrerer der in Artikel 14.2 genannten Ursachen – unabhängig davon, ob diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren – vernünftigerweise nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

14.2 Höhere Gewalt auf Seiten von Cleanbuild liegt vor, wenn Cleanbuild nach Abschluss des Vertrags daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder deren Vorbereitung zu erfüllen, infolge von Krieg (oder Kriegsgefahr), Aufruhr, Terroranschlägen, Unruhen, Streiks, Betriebsbesetzungen, Aussperrungen, Pandemien, Brand, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmungen, staatlichen Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, extremen Wetterbedingungen, Störungen in der Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, Störungen in der Lieferung von Energie und Betriebsmitteln, Vertragsverletzungen durch Lieferanten, von denen Cleanbuild ihre Waren bezieht, Defekten an Maschinen und Anlagen, Defekten an Transportmitteln, Transporthindernissen, dem Entzug oder der Nichtverlängerung erforderlicher Genehmigungen, Zertifikate, Lizenzen und Ähnlichem sowie infolge aller sonstigen Ursachen, die außerhalb des Verschuldens oder Risikobereichs von Cleanbuild liegen.

14.3 Cleanbuild ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate angedauert hat. Der Kunde und Cleanbuild können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, jedoch ausschließlich hinsichtlich des Teils der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde.

14.4 Liegt höhere Gewalt vor und ist die Erfüllung dauerhaft unmöglich oder wird sie dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den Teil der Verpflichtungen zu kündigen, der noch nicht erfüllt wurde.

14.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die infolge der Aussetzung oder der Beendigung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder entstehen werden.

15.1 Kommt der Kunde in irgendeiner Weise seinen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere seinen Zahlungs- oder Abnahmeverpflichtungen, oder sind eine oder mehrere (Liefer-)Fristen verstrichen, ohne dass der Kunde das Werk abgerufen hat, sowie im Falle von Insolvenz, Zahlungsaufschub, Betriebseinstellung, Liquidation, Zwangsverwaltung oder Auflösung des Kunden, ist Cleanbuild – unbeschadet ihres Rechts, Erfüllung zu verlangen – jederzeit berechtigt, ohne vorherige Inverzugsetzung:
a. ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen;
b. die Produkte auf Rechnung und Risiko des Kunden an einen anderen Ort zu transportieren und zu lagern oder in ihrem eigenen Betrieb eingelagert zu halten;
c. alle weiteren Lieferungen, unabhängig aus welchem Vertrag, auszusetzen;
d. alle laufenden Verträge durch schriftliche Mitteilung an den Kunden einseitig ganz oder teilweise aufzulösen und die gelieferten Waren zurückzunehmen, ohne dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig zu sein;
e. vom Kunden vollständigen Ersatz von Zinsen, Schäden und Kosten zu verlangen.

15.2 Im Falle des Verzugs des Kunden werden alle Forderungen von Cleanbuild gegenüber dem Kunden sofort fällig.

16.1 Cleanbuild behält sich das Eigentum an allen Produkten vor, bis der Kaufpreis für sämtliche Produkte vollständig bezahlt ist. Führt Cleanbuild im Rahmen des Vertrags Arbeiten für den Kunden aus, die vom Kunden zu vergüten sind, gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt auch für diese Forderungen, bis der Kunde diese vollständig beglichen hat. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt ebenfalls für Forderungen, die Cleanbuild gegen den Kunden aufgrund von Pflichtverletzungen des Kunden gegenüber Cleanbuild erwirbt.

16.2 Solange das Eigentum an den Produkten noch bei Cleanbuild liegt und nicht auf den Kunden übergegangen ist, darf der Kunde die Produkte weder verpfänden noch Dritten sonstige Rechte daran einräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels.

16.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig zu behandeln und als erkennbares Eigentum von Cleanbuild aufzubewahren. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die entsprechenden Versicherungspolicen Cleanbuild auf erstes Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Alle Ansprüche des Kunden gegenüber den Versicherern der Produkte aus diesen Versicherungen werden, sobald Cleanbuild dies wünscht, vom Kunden gemäß § 398 BGB an Cleanbuild abgetreten, zur zusätzlichen Sicherheit für die Forderungen von Cleanbuild gegenüber dem Kunden.

16.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Cleanbuild nicht nach oder hat Cleanbuild begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Cleanbuild berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Kunde ermächtigt Cleanbuild, den Ort zu betreten, an dem sich die Produkte befinden. Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein kann als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der mit der Rücknahme verbundenen Kosten.

16.5 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs an Dritte weiterzuverkaufen und zu übertragen. Bei Verkauf auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, gegenüber seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu vereinbaren.

16.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Forderungen, die er aus dem Weiterverkauf der Produkte gegenüber seinen Abnehmern erlangt, an Cleanbuild zu verpfänden; andernfalls ermächtigt er Cleanbuild unwiderruflich, dies in seinem Namen vorzunehmen.

17.1 Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an den von Cleanbuild bereitgestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Probe-)Modellen, Software und dergleichen stehen Cleanbuild oder Dritten als Rechteinhabern zu und gehen durch den Vertrag nicht auf den Kunden über, auch dann nicht, wenn das Werk speziell für den Kunden entworfen, entwickelt oder hergestellt wurde. Die Lieferung eines Produkts kann nicht als ausdrückliche oder stillschweigende Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte in Bezug auf die geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte angesehen werden, es sei denn, Cleanbuild hat hierfür ausdrücklich schriftlich Zustimmung erteilt.

17.2 Cleanbuild erklärt, dass nach ihrem Kenntnisstand durch das Werk keine Verletzung von in den Niederlanden geltenden Rechten des geistigen Eigentums Dritter erfolgt. Cleanbuild kann den Kunden jedoch nicht von etwaigen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums Dritter freistellen.

17.3 Der Kunde gewährleistet, keine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums von Cleanbuild oder deren Zulieferern im Zusammenhang mit dem Werk zu begehen (und auch Dritten dies nicht zu gestatten oder zu ermöglichen), beispielsweise durch das Kopieren oder Nachahmen des Werks.

18.1 Ansprüche des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach ihrer Entstehung.

19.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, Cleanbuild stimmt dem schriftlich zu. Im Falle einer Zustimmung von Cleanbuild (oder wenn festgestellt wird, dass der Kunde zur Kündigung berechtigt war) schuldet der Kunde Cleanbuild eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen, die sich für Cleanbuild aus der Beendigung ergeben. Die vom Kunden geschuldete Entschädigung beträgt 20 % des vereinbarten Preises, solange die Produkte noch nicht produziert wurden, und 100 % des vereinbarten Preises, wenn die Produkte bereits produziert wurden.

20.1 Auf alle Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

20.2 Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht vom 11. April 1980) findet auf den Vertrag keine Anwendung.

20.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden ausschließlich dem Urteil des zuständigen niederländischen Gerichts unterworfen; in erster Instanz ist dies das zuständige Gericht des Gerichts Gelderland, Standort Arnhem. Cleanbuild ist berechtigt, hiervon abzuweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anzuwenden, indem der Kunde vor das zuständige Gericht an dem Ort geladen wird, an dem der Kunde seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.

20.4 Maßgeblich für die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die niederländische Fassung.

Die vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 16. April 2026 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Gelderland unter der Urkundennummer 8/2026 hinterlegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen | 2026

Cleanbuild B.V.
Mercuriusweg 15-A
3771 NC Barneveld
NIEDERLANDE

Cleanbuild B.V.
Mercuriusweg 15a
3771 NC Barneveld
Die Niederlande
Tel: +31 085 482 55 00
E: info@cleanbuild.nl

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