1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cleanbuild B.V. gelten für alle Angebote, Mitteilungen, Beratungen und Verträge mit der Cleanbuild B.V. (nachfolgend „Cleanbuild“). Sie gelten insbesondere für alle Werkverträge und/oder Kauf- und Verkaufsverträge.
1.2 Sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, gleich welcher Art, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und finden keine Anwendung auf Angebote von Cleanbuild und mit Cleanbuild geschlossene Verträge.
1.3 Änderungen des zwischen Cleanbuild und der anderen Vertragspartei geschlossenen Vertrags sowie Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich zwischen Cleanbuild und der anderen Vertragspartei vereinbart wurden.
1.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder von einem Gericht für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Cleanbuild und die andere Vertragspartei werden sich dann abstimmen, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die unwirksamen oder nichtig erklärten Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden. Besteht Unklarheit hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder tritt ein Sachverhalt ein, der nicht von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt ist, so ist die Auslegung bzw. der Sachverhalt im Sinne dieser Bestimmungen zu beurteilen.
2.1 Alle mündlichen oder schriftlichen Angebote von Cleanbuild oder in deren Namen sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Nimmt der andere Vertragspartner ein Angebot an, hat Cleanbuild das Recht, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
2.2 Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) vom Angebot ab, ist Cleanbuild nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt aufgrund dieser abweichenden Annahme nicht zustande, es sei denn, Cleanbuild erklärt sich anderweitig einverstanden.
2.3 Die von Cleanbuild in einem Angebot verwendeten technischen Spezifikationen, einschließlich Berechnungen, Preislisten, Zeichnungen, Broschüren und sonstigen Informationen etc., dienen lediglich der Information und geben einen allgemeinen Überblick. Sie sind für Cleanbuild nicht verbindlich. Cleanbuild haftet nicht für etwaige Mängel. Cleanbuild ist nicht verpflichtet, detaillierte Informationen bereitzustellen.
2.4 Falls das Angebot von Cleanbuild nicht zu einer Einigung mit der anderen Partei führt, sendet die andere Partei sämtliche im vorstehenden Absatz genannten Gegenstände und Unterlagen frachtfrei an Cleanbuild zurück.
2.5 Erteilt die andere Partei eine Bestellung bei Cleanbuild per Telefon, E-Mail oder Fax, so gilt der Inhalt der Vereinbarung als vollständig durch die von Cleanbuild an die andere Partei auf Grundlage dieser Bestellung ausgestellte Auftragsbestätigung dokumentiert, es sei denn, die andere Partei widerspricht dieser Auftragsbestätigung unverzüglich nach deren Erhalt.
3.1. Verträge zwischen Cleanbuild und dem Vertragspartner kommen erst mit der schriftlichen Annahme durch Cleanbuild zustande. Die schriftliche Annahme durch Cleanbuild gilt als vollständige und korrekte Wiedergabe des Vertragsinhalts. Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen sind, gleich welcher Art und ihres Umfangs, nur dann verbindlich, wenn sie von Cleanbuild schriftlich bestätigt werden.
3.2. Bei Verträgen, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot und/oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung als vollständige und korrekte Wiedergabe des Vertragsinhalts, es sei denn, innerhalb von drei Werktagen nach Rechnungserhalt geht eine schriftliche Beanstandung ein.
3.3. Jeder Vertrag wird von Cleanbuild unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass der Vertragspartner über ausreichende Kreditwürdigkeit verfügt, um den Vertrag vollständig zu erfüllen. Cleanbuild ist berechtigt, sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragserfüllung vor der Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheiten vom Vertragspartner für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen.
3.4 Cleanbuild ist berechtigt, die ihm übertragenen Aufträge ordnungsgemäß auszuführen und nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei Dritte mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen, sofern Cleanbuild dies für erforderlich hält. Die Kosten dieser Dritten werden der anderen Vertragspartei gemäß den vorliegenden Angeboten in Rechnung gestellt.
3.5 Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Abmessungen, Konstruktionen, Arbeitsmethoden, Montageanleitungen, technische Beschreibungen und sonstige Dokumente sind Bestandteil des Vertrags, sofern und soweit sie im Vertrag erwähnt werden.
4.1 Die von Cleanbuild angegebene Liefer- oder Ausführungsfrist ist unverbindlich und keine strikte Frist. Bei Überschreitung der Frist hat die andere Vertragspartei keinen Anspruch auf Schadensersatz für zusätzliche oder Ersatzleistungen, direkte oder indirekte Schäden, Nichterfüllung oder Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag oder auf Kündigung oder Auflösung des Vertrags.
4.2 Die Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt nach Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei die schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses von Cleanbuild erhält, und nicht vor dem Zeitpunkt, an dem alle kaufmännischen und technischen Details vereinbart sind, alle erforderlichen Daten, endgültigen, genehmigten Zeichnungen usw. Cleanbuild vorliegen, die vereinbarte (Teil-)Zahlung eingegangen ist und die notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Vertrags erfüllt sind.
4.3 Treten andere als die bei Festlegung der Liefer- oder Ausführungsfrist bekannten Umstände ein, kann Cleanbuild die Liefer- oder Ausführungsfrist um die unter diesen Umständen zur Durchführung der Arbeiten erforderliche Zeit verlängern.
4.4 Falls zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist um die Zeit, die für die Bereitstellung der beiden Materialien und Komponenten sowie für die Durchführung der zusätzlichen Arbeiten benötigt wird. Können die zusätzlichen Arbeiten nicht in den Zeitplan von Cleanbuild integriert werden, werden sie ausgeführt, sobald dies terminlich möglich ist.
4.5 Setzt Cleanbuild seine Verpflichtungen aus, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung.
4.6 Im Falle höherer Gewalt gemäß Artikel XIV dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unzumutbarer Umstände verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist um die daraus resultierende Verzögerung. Als unzumutbare Umstände gelten alle Umstände, einschließlich unzumutbarer Witterungsbedingungen (wie Niederschlag, Wind oder extreme Temperaturen), die – nach alleinigem Ermessen von Cleanbuild – entweder ein unsicheres Arbeitsumfeld schaffen oder die ununterbrochene Ausführung der Arbeiten verhindern oder beeinträchtigen.
4.7 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Cleanbuild kann die andere Partei keinen Schadensersatz und/oder die Kündigung des Vertrags beanspruchen, wenn die Liefer- bzw. Ausführungsfrist um bis zu 30 Tage überschritten wird, selbst nach Mahnung. Überschreitet die Liefer- bzw. Ausführungsfrist 30 Tage mehr als 30 Tage, muss die andere Partei Cleanbuild schriftlich in Verzug setzen und Cleanbuild eine angemessene Nachfrist einräumen.
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Warenlieferung ab Werk/Lager (EXW, gemäß der jeweils gültigen Fassung der INCOTERMS) am jeweiligen Geschäftssitz von Cleanbuild. Mit der Lieferung geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den anderen Vertragspartner über.
5.2 Ist der andere Vertragspartner verpflichtet, das Transportmittel zu stellen, so ist er verpflichtet, die Ware zu einem von Cleanbuild im Voraus festgelegten Zeitpunkt entgegenzunehmen. Stellt Cleanbuild das Transportmittel, so teilt Cleanbuild dem anderen Vertragspartner rechtzeitig das Abfahrtsdatum bzw. die voraussichtliche Ankunftszeit des Transportmittels am Bestimmungsort mit.
5.3 Die andere Vertragspartei hat die Ware unverzüglich nach deren Ankunft am von ihr angegebenen Bestimmungsort anzunehmen. Nimmt die andere Vertragspartei die Ware nicht zum vereinbarten Termin an, gerät sie in Verzug, und Cleanbuild kann: – den Vertrag kündigen; – die Ware auf Kosten und Risiko der anderen Vertragspartei versenden; – die Ware auf Kosten und Risiko der anderen Vertragspartei einlagern; – nach Ablauf von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei ihrer Annahmeverpflichtung nicht nachgekommen ist, die Ware privat veräußern. Sämtliche Kosten, die sich aus den vorgenannten Umständen ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lagerkosten und entgangenen Gewinn, trägt die andere Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der sonstigen Rechte von Cleanbuild.
5.4 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.3 ist Cleanbuild berechtigt, die Ware vor Ort zu entladen und an einem geeigneten Ort abzulagern, falls am vereinbarten Lieferort niemand im Namen der anderen Vertragspartei anwesend ist.
5.5 Cleanbuild ist zu Teillieferungen berechtigt und kann diese der anderen Vertragspartei separat in Rechnung stellen.
6.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmen usw. rechtzeitig eingeholt werden.
6.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Preis für die Arbeiten nicht: – die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen und/oder Abfällen; – die Kosten für die Verhinderung von Schäden an Gegenständen auf oder in der Nähe der Baustelle.
6.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Cleanbuild die Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt durchführen kann und während der Ausführung Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen, einschließlich Gas, Wasser und Strom, hat.
6.4 Der Vertragspartner haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl und Beschädigung von Gegenständen von Cleanbuild auf der Baustelle und muss sich gegen diese Risiken ausreichend versichern.
7.1 Zusätzliche oder reduzierte Arbeiten gelten in jedem Fall als erforderlich, wenn:
a. sich die Planung, die Spezifikationen oder das Leistungsverzeichnis ändern;
b. die von der anderen Vertragspartei gegenüber Cleanbuild gemachten Angaben nicht der Realität entsprechen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.
7.2 Übersteigt die Summe der reduzierten Arbeiten die Summe der zusätzlichen Arbeiten, ist Cleanbuild berechtigt, der anderen Vertragspartei 10 % der Differenz in der Schlussrechnung in Rechnung zu stellen.
8.1 Bei einem Werkvertrag gilt die Leistung als abgeschlossen, wenn:
a. die andere Vertragspartei die Leistung abgenommen hat;
b. die andere Vertragspartei die Leistung in Betrieb genommen hat. Nimmt die andere Vertragspartei nur einen Teil der Leistung in Betrieb, gilt dieser Teil als abgeschlossen;
c. Cleanbuild die andere Vertragspartei schriftlich über die Fertigstellung der Leistung informiert hat und die andere Vertragspartei innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung nicht schriftlich mitgeteilt hat, ob die Leistung abgenommen wurde oder nicht;
d. die andere Vertragspartei die Leistung aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die die Inbetriebnahme nicht verhindern, nicht abnimmt.
8.2 Nimmt die andere Vertragspartei die Leistung nicht ab, ist sie verpflichtet, Cleanbuild dies schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und Cleanbuild die Möglichkeit zur Nachlieferung einzuräumen.
9.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gewährleistet Cleanbuild die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Lieferung.
9.2 Sollte sich die vereinbarte Leistung als mangelhaft erweisen, wird Cleanbuild sie ordnungsgemäß ausführen oder dem Vertragspartner einen anteiligen Rechnungsbetrag gutschreiben. Der Vertragspartner muss Cleanbuild in jedem Fall die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben oder die Leistung nachzubessern.
9.3 Der Vertragspartner kann die Gewährleistung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber Cleanbuild erfüllt hat.
9.4 Die Gewährleistung wird nicht übernommen, wenn Mängel auf Folgendes zurückzuführen sind: normale Abnutzung; unsachgemäße Verwendung; mangelnde oder unsachgemäße Wartung; Installation, Montage oder Reparatur durch den Vertragspartner oder Dritte; Mängel oder Ungeeignetheit von Waren, die vom Vertragspartner stammen oder von diesem bestellt wurden; Die Gewährleistung wird nicht übernommen für: gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren; die Prüfung und Reparatur von Waren, die dem Vertragspartner gehören; Artikel, für die eine Herstellergarantie besteht.
9.5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für alle Ansprüche der anderen Partei aufgrund von Vertragsbruch, Nichtkonformität oder aus anderen Gründen.
10.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise von Cleanbuild: – ab Werk, Lager oder sonstigem Lagerort; – zuzüglich Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren; – zuzüglich Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport und Versicherung; – in Euro.
10.2 Cleanbuild behält sich das Recht vor, nach Vertragsschluss und -bestätigung den Preis anzupassen oder den Vertrag zu kündigen, wenn dies gerechtfertigt ist. Zu den genannten Gründen zählen unter anderem Materialpreiserhöhungen, Produktionskostensteigerungen, Einfuhrzölle, Steuern, Währungsschwankungen usw.
10.3 Nach Mitteilung einer Preisanpassung gemäß Artikel 10.2 hat die andere Vertragspartei das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn Cleanbuild den vereinbarten Preis innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss anpasst. Die Kündigung durch die andere Vertragspartei muss innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich erfolgen. Hat die andere Partei den Vertrag nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Preisanpassung schriftlich gekündigt, so gilt die Vereinbarung über die von Cleanbuild mitgeteilte Preiserhöhung als zwischen den Parteien getroffen.
11.1 Die Zahlung erfolgt auf ein von Cleanbuild benanntes Bankkonto.
11.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. Bei Werkverträgen: 40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung; 50 % des Gesamtpreises nach Materiallieferung oder, falls die Materiallieferung nicht im Auftrag enthalten ist, nach Arbeitsbeginn; 10 % des Gesamtpreises nach Fertigstellung.
b. Bei Kaufverträgen: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. c. In allen anderen Fällen: innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
11.3 Die Zahlungsbedingungen sind endgültig. Die Zahlung ist ohne Abzug von Skonto oder Abgeltungsgebühren zu leisten. Hat die andere Vertragspartei Cleanbuild schriftlich einen Skonto gewährt, verfällt dieser, wenn Cleanbuild die Zahlung der anderen Vertragspartei nicht innerhalb der vereinbarten Frist erhält.
1.4 Kommt die andere Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät sie in Zahlungsverzug. Sie ist dann unverzüglich zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen verpflichtet. Darüber hinaus trägt die andere Partei sämtliche außergerichtlichen Kosten. Diese außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des von der anderen Partei geschuldeten Betrags.
11.5 Streitigkeiten zwischen der anderen Partei und Cleanbuild, die auf Beschwerden der anderen Partei oder aus anderen Gründen beruhen, berechtigen die andere Partei nicht zur Aussetzung ihrer Zahlungsverpflichtungen.
11.6 Cleanbuild ist jederzeit berechtigt, Forderungen gegen die andere Partei mit Forderungen gegen Cleanbuild oder ein verbundenes Unternehmen, unabhängig von deren Fälligkeit, aufzurechnen, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Fristen. Die andere Partei verzichtet auf dieses Aufrechnungsrecht.
11.7 Sobald die andere Partei mit einer Zahlung in Verzug gerät, werden alle weiteren Forderungen von Cleanbuild gegen die andere Partei sofort fällig und zahlbar. Der Verzug tritt auch hinsichtlich dieser Forderungen ohne Mahnung ein.
12.1 Bei Kaufverträgen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung am Bestimmungsort oder, falls früher, nach Erhalt durch den Vertragspartner oder einen in seinem Auftrag handelnden Dritten sorgfältig auf Mängel zu prüfen.
12.2 Der Vertragspartner kann einen Mangel nicht geltend machen, wenn er Cleanbuild nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung oder dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel hätte entdecken müssen, eine schriftliche Mängelrüge zukommen lässt, in der Art und Grund des Mangels genau dargelegt werden. Geringfügige Abweichungen, unter anderem in Bezug auf Qualität, Zusammensetzung, Eigenschaften, Farbe usw., die technisch unvermeidbar oder nach allgemeiner Praxis üblich sind, begründen keinen Mangel.
12.3 Der Vertragspartner kann einen Mangel nicht geltend machen, wenn:
a. die Ware vom Vertragspartner oder in seinem Auftrag unsachgemäß oder entgegen den Anweisungen von Cleanbuild oder in seinem Auftrag transportiert, behandelt, verwendet, verarbeitet oder gelagert wurde;
b. die Ware vom Vertragspartner oder in seinem Auftrag verarbeitet wurde;
c. Die Gegenpartei erfüllt eine Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Vertrag gegenüber Cleanbuild nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig.
12.4 Der Vertragspartner muss Beanstandungen bezüglich des Rechnungsbetrags innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich bei Cleanbuild einreichen, andernfalls verliert er seine Rechte. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage, muss die schriftliche Beanstandung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen.
12.5 Rücksendungen durch den Vertragspartner sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Cleanbuild zulässig.
12.6 Die Einreichung einer Beanstandung befreit den Vertragspartner nicht von seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der strittigen Artikel.
13.1. Die Haftung von Cleanbuild für zurechenbare Mängel ist, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf maximal 50 % des Vertragspreises (ohne MwSt.) bzw. 50 % des vereinbarten Preises der von Cleanbuild verkauften und gelieferten Artikel (ohne MwSt.) begrenzt und übersteigt in keinem Fall den Betrag, den Cleanbuild im jeweiligen Fall von seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält.
13.2. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Cleanbuild nicht für Mängel, die auf Mängel von Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigprodukten zurückzuführen sind, die von Dritten geliefert wurden.
13.3. Artikel von Dritten (die nicht von Cleanbuild selbst hergestellt werden) unterliegen den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Cleanbuild stellt diese Garantiebestimmungen dem Vertragspartner auf Anfrage zur Verfügung.
13.4. Cleanbuild übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäfts-, Folge- oder Ausfallschäden, entgangene Einnahmen und Gewinne, Kundenverluste, Umweltschäden, Schäden am Ruf und/oder Firmenwert, die der anderen Partei entstehen, es sei denn, die andere Partei weist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Cleanbuild nach.
13.5 Mitteilungen von oder im Namen von Cleanbuild bezüglich der Qualität, Zusammensetzung, Eigenschaften der Waren oder der von Cleanbuild zugesagten Leistungen sind für Cleanbuild nicht verbindlich, es sei denn, sie erfolgen schriftlich und ausdrücklich in Form einer Garantie.
13.6 Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit der Cleanbuild zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Daten. Bilder, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Diagramme, Beratung, Entwürfe und sonstige von Cleanbuild bereitgestellte Informationen sind für Cleanbuild nicht verbindlich und dienen lediglich der allgemeinen Information über das Leistungsspektrum von Cleanbuild.
13.7 Cleanbuild haftet nicht für Schäden an den Arbeiten oder gelieferten Waren, die durch Unfälle, unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung, Missbrauch oder unsachgemäße Anwendung oder durch vom Vertragspartner vorgenommene Änderungen oder Reparaturen oder mangelnde oder unsachgemäße Wartung verursacht werden.
13.8 Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner die Ware bei Empfang oder Verarbeitung nicht auf Unversehrtheit geprüft hat, trägt der Vertragspartner.
13.9 Jegliche Schadensersatzansprüche gegen Cleanbuild, mit Ausnahme der von Cleanbuild anerkannten Ansprüche, müssen Cleanbuild innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs schriftlich mitgeteilt werden; andernfalls verfallen die Ansprüche.
13.10 Mitarbeiter oder Beauftragte von Cleanbuild, die mit der Durchführung des Vertrags beauftragt sind, können alle Einreden aus diesem Vertrag gegenüber der anderen Vertragspartei geltend machen, als wären sie selbst Vertragspartei.
13.11 Die andere Vertragspartei stellt Cleanbuild von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung frei, die auf einem Mangel eines von der anderen Vertragspartei an einen Dritten gelieferten Produkts beruhen und das (teilweise) aus von Cleanbuild gelieferten Produkten und/oder Materialien besteht. Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, Cleanbuild alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, einschließlich der (vollen) Verteidigungskosten, zu ersetzen.
13.12 Die Haftung von Cleanbuild für die Nichterfüllung eines Vertrags durch Cleanbuild entsteht nur dann, wenn die andere Vertragspartei Cleanbuild unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich über den Verstoß informiert und Cleanbuild eine angemessene Frist zur Behebung des behaupteten Verstoßes setzt und Cleanbuild seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht nachkommt. Die Mängelanzeige muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Verstoßes enthalten, damit Cleanbuild angemessen reagieren kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz für direkte oder indirekte Schäden ist stets, dass die andere Vertragspartei Cleanbuild den Schaden so bald wie möglich nach dessen Eintritt schriftlich meldet. Es wird auch auf die diesbezüglichen Bestimmungen in Artikel XII verwiesen.
14.1 Cleanbuild ist berechtigt, seine Verpflichtungen ohne Verzug auszusetzen, wenn Cleanbuild seine Verpflichtungen aufgrund eines oder mehrerer in Artikel
14.2 genannter Gründe – unabhängig davon, ob diese Gründe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren – nicht in zumutbarer Weise oder nicht fristgerecht erfüllen kann. 14.2 Höhere Gewalt seitens Cleanbuild liegt vor, wenn Cleanbuild nach Abschluss des Vertrags aufgrund von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terroranschlägen, Unruhen, Streiks, Fabrikbesetzung, Aussperrung, Feuer, Umwelt- und Wasserschäden, Überschwemmungen, staatlichen Maßnahmen einschließlich Import- und Exportmaßnahmen, extremen Wetterbedingungen, Unterbrechungen der Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen, Unterbrechungen der Energie- und Betriebsmittelversorgung, Zahlungsausfall eines Lieferanten, von dem Cleanbuild seine Waren bezieht, Mängeln an Maschinen und Anlagen, Mängeln an Transportmitteln, Transportbehinderungen, Entzug oder Nichtverlängerung erforderlicher Genehmigungen, Zertifikate, Lizenzen und dergleichen sowie aufgrund aller anderen Ursachen, die außerhalb der Kontrolle oder des Risikos von Cleanbuild liegen, an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder an deren Vorbereitung gehindert ist.
14.3 Cleanbuild ist nicht mehr berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, wenn die vorübergehende Leistungsunfähigkeit länger als sechs Monate andauert. Die andere Vertragspartei und Cleanbuild können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, jedoch nur hinsichtlich des Teils der noch nicht erfüllten Verpflichtungen.
14.4 Tritt höhere Gewalt ein und ist die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung hinsichtlich des Teils der noch nicht erfüllten Verpflichtungen zu kündigen.
14.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die ihnen aufgrund der Aussetzung oder Kündigung gemäß diesem Artikel entstanden sind oder noch entstehen werden.
15.1 Bei fahrlässiger Erfüllung der Verpflichtungen der anderen Partei, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit Zahlung und Warenempfang, oder wenn eine oder mehrere Lieferfristen abgelaufen sind, ohne dass die andere Partei die gekaufte Ware abgeholt hat, oder im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung, einer Schließung, einer Liquidation, einer Vormundschaft oder einer Auflösung der anderen Partei, ist Cleanbuild jederzeit und ohne Mahnung berechtigt, unbeschadet seines Rechts auf Erfüllung:
a. die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag auszusetzen;
b. die Ware auf Kosten und Risiko der anderen Partei an einem anderen Ort zu transportieren und zu lagern oder sie in seinen eigenen Räumlichkeiten zu lagern;
c. alle weiteren Lieferungen unabhängig vom Vertrag auszusetzen;
d. alle bestehenden Verträge durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei einseitig ganz oder teilweise aufzulösen und die gelieferte Ware zurückzunehmen;
e. von der anderen Partei vollen Ersatz für Zinsen, Schäden und Kosten zu verlangen.
15.2 Befindet sich die andere Partei im Zahlungsverzug, werden alle Forderungen von Cleanbuild gegen die andere Partei sofort fällig und zahlbar.
16.1 Cleanbuild behält sich das Eigentum an allen von Cleanbuild an den Vertragspartner gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Erbringt Cleanbuild im Rahmen dieses Vertrags Leistungen für den Vertragspartner, für die dieser haftet, gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung dieser Ansprüche durch den Vertragspartner. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle Ansprüche, die Cleanbuild gegen den Vertragspartner aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen gegenüber Cleanbuild geltend machen kann.
16.2 Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den anderen Vertragspartner übergegangen ist, darf dieser die Waren nicht verpfänden oder Dritten sonstige Rechte daran einräumen, außer wie in Ziffer 6 vorgesehen.
16.3 Cleanbuild behält sich hiermit das Recht vor, die gelieferten Waren, die durch Zahlung auf den anderen Vertragspartner übergegangen sind und sich noch in dessen Besitz befinden, gemäß Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (CBV) als zusätzliche Sicherheit für Ansprüche, die Cleanbuild aus irgendeinem Grund gegen den anderen Vertragspartner hat, zu verpfänden.
16.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sorgfältig und als eindeutiges Eigentum von Cleanbuild zu lagern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern und Cleanbuild die Versicherungspolicen auf erstes Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen die Versicherer der Waren aus den vorgenannten Versicherungspolicen werden, sobald Cleanbuild dies wünscht, vom Vertragspartner gemäß Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches an Cleanbuild verpfändet, um Cleanbuilds Ansprüche gegen den Vertragspartner zusätzlich zu sichern.
16.5 Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Cleanbuild nicht nach oder hat Cleanbuild begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Cleanbuild berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Der Vertragspartner ermächtigt Cleanbuild, den Ort zu betreten, an dem sich die gelieferten Waren befinden. Nach der Rückgabe wird dem Vertragspartner der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein darf als der ursprüngliche Kaufpreis abzüglich der für die Rückgabe entstandenen Kosten.
16.6 Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern und zu veräußern. Bei Kreditverkäufen ist der Vertragspartner verpflichtet, von seinen Kunden eine Eigentumsvorbehaltsklausel gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu verlangen.
16.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Cleanbuild alle Forderungen abzutreten, die er gegen seine Kunden beim Weiterverkauf der gelieferten Waren erwirbt. Andernfalls ermächtigt er Cleanbuild unwiderruflich, dies in seinem Namen zu tun.
17.1 Sämtliche geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an Designs, Bildern, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software usw., die von Cleanbuild bereitgestellt werden, verbleiben bei Cleanbuild oder den jeweiligen Rechteinhabern und werden durch den Vertrag mit Cleanbuild nicht auf die andere Vertragspartei übertragen, selbst wenn die Waren oder Dienstleistungen speziell für diese entworfen, entwickelt oder montiert wurden. Die Lieferung eines Artikels stellt keine ausdrückliche oder stillschweigende Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe des geistigen oder gewerblichen Eigentums an Dritte dar, es sei denn, Cleanbuild hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
17.2 Cleanbuild erklärt, dass die gelieferten Waren nach bestem Wissen und Gewissen keine in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Cleanbuild kann die andere Vertragspartei jedoch nicht für etwaige Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten Dritter entschädigen.
17.3 Der Vertragspartner garantiert, dass er keine geistigen Eigentumsrechte von Cleanbuild oder seinen Lieferanten in Bezug auf die gelieferten Waren verletzt (und auch Dritten nicht ermöglicht oder in die Lage versetzt, solche Rechte zu verletzen), beispielsweise durch Kopieren oder Fälschen der gelieferten Waren.
18.1 Die Ansprüche der Gegenpartei verjähren spätestens ein Jahr nach ihrer Entstehung.
19.1 Alle zwischen der anderen Partei und Cleanbuild geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
19.2 Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Übereinkommen vom 11. April 1980) findet auf zwischen Cleanbuild und der anderen Partei geschlossene Verträge keine Anwendung.
20.1 Alle Streitigkeiten aus diesem oder einem späteren Vertrag zwischen Cleanbuild und der anderen Partei, einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen, unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit des zuständigen niederländischen Gerichts, dem Bezirksgericht Gelderland, Standort Arnheim.
20.2 Die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß der niederländischen Fassung ist maßgebend.
Die vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 1. Januar 2020 unter der Aktennummer 49/2020 beim Register des Bezirksgerichts Arnheim hinterlegt.
Cleanbuild B.V.
Mercuriusweg 15-A
3771 NC Barneveld
Die Niederlande
Cleanbuild B.V.
Mercuriusweg 15a
3771 NC Barneveld
Die Niederlande
Tel: +31 085 482 55 00
E: info@cleanbuild.nl

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